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11.000 Euro DSGVO-Strafe in Schweden

Posted by Birgit von Maurnböck

Aufgrund einer Veröffentlichung von sensiblen Gesundheitsdaten verhängte die schwedische Aufsichtsbehörde „Datainspektionen“ eine DSGVO-Strafe in der Höhe von 11.000,- € gegen die Gesundheitsbehörde „Health & Medical Care“.

Strafe wegen Offenlegung von Gesundheitsdaten

Die Daten wurden im Internet veröffentlicht und somit über die Website Unbefugten zugänglich gemacht. Bei der betroffenen Person handelte es sich um einen Patienten, der in eine forensisch-psychiatrische Klinik eingewiesen wurden. Offengelegt wurden Identifikationsinformationen, wie unter anderem die persönliche Identifikationsnummer, Kontaktdaten, Informationen zum forensisch-psychiatrischen Gesundheitszustand sowie zu einer Urinprobe des Betroffenen!

Für die Veröffentlichung dieser besonders schutzbedürftigen Gesundheitsdaten gab es weder eine Rechtsgrundlage noch einen anderen Grund, menschliches Versagen führte zu der unbeabsichtigten Offenlegung.

Die Datenschutzbehörde kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen keine ausreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) getroffen hatte, die eine versehentliche Veröffentlichung verhindert hätten. Zudem wurden Anweisungen bezüglich einer rechtmäßigen Vorgehensweise beim Veröffentlichen auf der Website nur mündlich, jedoch nicht schriftlich erteilt.

Die verantwortliche Gesundheitsbehörde wurde angewiesen, schriftliche Konzepte zur Veröffentlichung auf der Website zu erstellen und sicherzustellen, dass Informationen künftig nur unter Einhaltung dieser Maßnahmen veröffentlicht werden. Zudem wurde sie zur Begleichung einer Geldstrafe von 120.000 Schwedischen Kronen – umgerechnet 11.000,- € verurteilt.

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CC im Newsletter verletzt DSGVO

Posted by Erich von Maurnböck

Achtung: Wer Newsletter versendet, muss einige Dinge unbedingt beachten. Unter anderem, dass im offenen Verteiler (CC) keine Email Adressen anderer Empfänger sichtbar sind. Sollte dies der Fall sein, handelt es sich bereits um eine Datenpanne.

Newsletter und das Recht auf Geheimhaltung

Bereits vor einem Jahr war der Datenschutzbehörde ein Fall gemeldet worden, in dem für mehr als 400 Empfänger eines Newsletters sämtliche Email Adressen der anderen Abonennten in der CC-Zeile offengelegt wurden. Dadurch wurde das Recht auf Geheimhaltung verletzt, das gemäß DSGVO jede Person von einer Datenverarbeitung zukommt – ein sogenanntes Betroffenenrecht. Dazu zählen unter anderen das Recht auf Information, auf Auskunft, auf Berichtigung oder Löschung und eben das Recht auf Geheimhaltung. Letzteres wurde in diesem Fall verletzt, da personenbezogene Daten – die Email Adresse – offengelegt und Unberechtigten somit zugänglich gemacht wurden.

Versenden von Newslettern und mögliche Konsequenzen

Nicht nur ein Newsletter auch ein Email, das an die falsche Person geschickt wird, kann negative Konsequenzen mit sich bringen. Dank modernster Funktionen in den Email Programmen geht das Verursachen einer Datenpanne in diesem Zusammenhang sehr schnell! Denken Sie daran, dass beim Auswählen eines Empfängers immer Vorschläge eingeblendet werden. Mit einem unabsichtlichen Klick kann es so sehr einfach passieren, dass eine Person hinzugefügt wird, für den die Inhalte keineswegs bestimmt sind.

Dieser Fehler kann schon eine Datenpanne auslösen, die für Betroffene enorme Nachteile und für Sie eine hohe Strafe, einen Reputationsschaden oder Schadenersatzforderungen mit sich bringen kann. So ein Versehen ist auch als Datenpanne der Behörde zu melden – binnen 72 Stunden!

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Arbeitsmedizinische Untersuchung: Patientenbogen offengelegt

Posted by Birgit von Maurnböck

Im Zuge einer arbeitsmedizinischen Untersuchung, die im Auftrag eines österreichischen Unternehmens durchgeführt wurde, kam es zu einer extrem unangenehmen Datenpanne: Der Patientenbogen eines Mitarbeitenden inklusive Angaben zum Gesundheitszustand/Medikation wurde auf dem Schreibtisch des verantwortlichen Mitarbeitenden offengelegt.

Offengelegte Unterlagen

Ein Mitarbeitender des beauftragenden Unternehmens, der an einem der folgenden Tage im selben Institut eine Untersuchung hatte, konnte so Einsicht in die Daten des Kollegen nehmen. Der betroffene Mitarbeitende wurde vom Kollegen darauf aufmerksam gemacht. Dieser hatte den Patientenbogen auf dem Schreibtisch des dafür zuständigen Mitarbeitenden gesehen und konnte sowohl die Medikamente als auch die Wohnanschrift nennen. Im Beschwerdeverfahren konnte nicht mehr festgestellt werden, ob es sich dabei um ein bewusstes oder unbewusstes Vorgehen handelte. 

Fakt ist: Der Mitarbeitende wäre dafür verantwortlich gewesen, die vertrauliche Akte vor der Einsicht unbefugter Dritter zu schützen. Die Person (und damit das Unternehmen!) hat somit das Recht auf Geheimhaltung verletzt.

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