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Videoüberwachung: 10,4 Millionen Euro DSGVO-Strafe

Posted by Erich von Maurnböck

Wissen Sie, wann und wo Sie videoüberwachen dürfen und wie Sie mit den Aufnahmen umzugehen haben? Die Antwort darauf sowie eine Warnung, was bei einem Verstoß passieren kann, erhalten Sie in diesem Beitrag.

Fall Videoüberwachung der Mitarbeitenden

Das Unternehmen „notebooksbilliger.de“ hat über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Mitarbeitende sowie Kunden am Arbeitsplatz, im Verkaufsraum, im Lager sowie in anderen Aufenthaltsbereichen videoüberwacht. Der Grund dafür war die Verhinderung von Diebstählen und die Nachvollziehbarkeit von Warenflüssen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage gemäß DSGVO für die Videoüberwachung war jedoch nicht vorhanden. Die Erklärung des Unternehmens ließ die Datenschutzbehörde nicht durchgehen, da ebenso mit anderen Mitteln wie stichprobenartigen Taschenkontrollen vorgegangen werden hätte können. Ein Generalverdacht ist ebenso unzulässig. Um die Videoüberwachung zu rechtfertigen, hätte es tatsächliche Verdachtsfälle von Fehlverhalten geben müssen.

Aus diesem Grund hat der Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen ein Bußgeld von 10,4 Mio. Euro verhängt. Auf den Umsatz von „notebooksbilliger.de“ umgerechnet sind das ungefähr 1,04 % bis 1,18 %. Grundsätzlich kann das Strafausmaß gemäß DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

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